Besoldungsrecht Niedersachsens (Grundwerk)
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Aktueller Nachtrag:
73. Ergänzungslieferung von Oktober 2021
Nach jahrelanger Vorbereitung ist das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) am 1. 1. 2017 in Kraft getreten.
Dieses Ereignis stellt einen Paradigmenwechsel auf dem Gebiet des Besoldungsrechts dar. Nachdem bisher das Bundesbesoldungsgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Erlasse die bedeutendsten Rechtsquellen gewesen sind und das Niedersächsische Besoldungsgesetz nur in Teilbereichen eigene Regelungen vorsah, ist das Besoldungsrecht nun im neuen NBesG und den darauf beruhenden Vorschriften vollständig geregelt.
Das neue Gesetz dient insbesondere der Umsetzung von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur sog. „Altersdiskriminierung“ im Besoldungsrecht. Das Kernstück der Besoldungsrechtsreform besteht in der Abkehr vom Besoldungsdienstalter als maßgeblichem Besoldungskriterium zu Gunsten der rückwirkenden Einführung eines Systems, das an der jeweiligen beruflichen Erfahrung der Beamtin oder des Beamten ausgerichtet ist.
Darüber hinaus enthält das neue Gesetz eine Vielzahl von Änderungen im Interesse der Beamtinnen und Beamten. Zu nennen sind insbesondere die neue Vorschussregelung für Fälle der Kurzzeitpflege oder der Sterbebegleitung naher Angehöriger, die Neuregelung des Personalgewinnungszuschlags, zahlreiche Verbesserungen im Zulagenbereich sowie die Ausweitung der Vergabemöglichkeiten für Leistungsprämien und -zulagen und die Streichung der Stellenobergrenzen für den kommunalen Bereich.
Diese grundlegenden Änderungen gaben Veranlassung, das Werk „Besoldungsrecht des Landes Niedersachsen“ strukturell und inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und an die neuen rechtlichen Begebenheiten anzupassen.
Die Kommentierung wird in den folgenden Ergänzungslieferungen weiterhin sukzessive aus den alten in die neuen Rechtsquellen überführt und dabei sowohl in inhaltlicher als auch redaktioneller Hinsicht gründlich überarbeitet.
Die Herausgeberschaft wurde von Herrn Regierungsdirektor Dr. Dirk Blissenbach LL.M. übernommen, der als Besoldungsreferent beim Niedersächsischen Finanzministerium tätig ist und maßgeblich an der Entstehung des neuen Niedersächsischen Besoldungsgesetzes beteiligt war.
Autoren:
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Dr. Dirk Blissenbach LL.M.Dr. Dirk Blissenbach LL.M.
- Jurist, Regierungsdirektor
- 2004 – 2007 Tätigkeit in der Kreditwirtschaft
- 2008 Eintritt in die Niedersächsische Steuerverwaltung
- 2011 Referent für Besoldungsrecht im Niedersächsischen Finanzministerium
- ab Januar 2013 Hauptautor des Blissenbach (vormals Kümmel/Pohl) – NBesG
- ab Juli 2017 Herausgeber des Blissenbach (vormals Kümmel/Pohl) – NBesG
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Nikolaus BettelsNikolaus Bettels
- Dipl. Verwaltungswirt, Ministerialrat
- Tätigkeit seit 1990 im Niedersächischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referent, maßgeblich beteiligt bei der Hochschulreform in Niedersachsen
- im Autorenteam des Kümmel / Pohl seit 2002
- Schwerpunkt-Thema: Professorenbesoldung in Niedersachsen
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Dr. Ulrich HundertmarkDr. Ulrich Hundertmark
- Jurist, Dozent an der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst – HAWK – Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Management, Soziale Arbeit, Bauen
Bisherige Tätigkeiten:
- 1985 bis 1986 Rechtsanwalt in Göttingen
- bis 1993 Sachgebietsleiter im höheren Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung
- 1994 bis 1997 Justiziar der Oberfinanzdirektion Hannover/Steuerabteilung
- 1998 bis 2003 Referent für Besoldungsangelegenheiten im Niedersächsischen Finanzministerium
- 2005 bis 2010 Präsident der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt
- Vorsitzender des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen von 2002 bis 2005
- Autorentätigkeit für den Pinkvoss-Verlag seit 1997, Hauptautor des Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht des Bundes und in Niedersachsen von 2000 bis 2006, seitdem Co-Autor; ferner: Co-Autor des Kümmel/Beamtenrecht
- Hauptthemen im Besoldungsrecht: Besoldungssystematik und Verwaltungsvorschriften, Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Leistungsbezahlung, Professorenbesoldung, Kommunalbesoldung
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Wolfgang KreutzmannWolfgang Kreutzmann
- Dipl.-Verwaltungswirt, Regierungsoberamtsrat a. D.
- Im Nieders. Finanzministerium seit 1977 als Grundsatz-Sachbearbeiter für Reisekosten-, Umzugs- und Dienstwohnungsrecht tätig.
- Im Autorenteam des Kümmel / Pohl seit 1980
- Schwerpunkt-Thema: Dienstwohnungsrecht
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Reinhard LüschowReinhard Lüschow
- Dipl. Verwaltungswirt, Regierungsamtmann
- Seit 1997 Fachplaner im Bereich Kindergeld bei der OFD Niedersachsen, Ref. IUK 90 / Leitstelle NLBV
- Mitarbeit im Autorenteam seit 2002
- Schwerpunkt-Thema: Kindergeldrecht
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Jochen BendszusJochen Bendszus
- Regierungsamtsrat
- 1975 – 2005: Sachbearbeiter in verschiedenen Verwendungen bei der Bezirksregierung Lüneburg
- Landesjugendamt
- Besoldung
- Städtebauförderung
- Iuk-Organisation
- Kommunalprüfungsamt
- Naturschutz
- seit 2005: Prozesssachbearbeiter und Sachbearbeiter für rechtliche Grundsatzangelegenheiten im Bereich der Besoldung, auch Massenverfahren in der Servicestelle Recht beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung
- seit Oktober 2014: Mitarbeit im Autorenteam im Bereich Besoldungsrecht
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Katrin LaudenbachKatrin Laudenbach
- 1990 – Februar 2012: Dezernentin in verschiedenen Verwendungen bei den Wehrbereichsverwaltungen West und Nord, u. a. Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten, Personal Tarifbeschäftigte, Besoldungsrecht der Beamten/Soldaten, Versorgung der Zeitsoldaten, Kindergeld, Beihilfen und Nebengebührnisse, Personal Beamte
- März 2012 – Dezember 2014: Leiterin der Servicestelle Recht bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen – Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle
- seit Januar 2015: Leiterin des Fachgebiets 51 (Personal, Organisation, Personalentwicklung und Weiterbildung) bei IT.Niedersachsen
- seit Januar 2013: Mitarbeit im Autorenteam im Bereich Besoldungsrecht
- seit März 2019: Referentin im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
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Jan TarkowskiJan Tarkowski
- Jurist, Regierungsrat
- 2014 – 2020: Repetitor für Öffentliches Recht für das juristische Repetitorium „hemmer”
- 2014 – 2016: Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Wirtschaftskanzlei „Luther”
- 2016 – 2018: Rechtsreferendar im OLG Bezirk Dresden
- 2019 – 2020: Assessor beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport
- Seit 2019: Mitarbeit im Autorenteam Blissenbach Besoldungsrecht Niedersachsen
- Seit 2020: Referent im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
- Seit 2020: Leiter von Arbeitsgemeinschaften im Öffentlichen Recht für juristische Referendarinnen und Referendare im OLG Bezirk Celle
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Nadja HayashiNadja Hayashi
- Juristin, Oberregierungsrätin
- 2011 – 2013 Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit
- 2013 – 2015 Assessorin beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
- seit 2015 Referentin für Besoldungs,- Versorgungs- und Arbeitszeitrecht im Niedersächsischen Kultusministerium
- seit 2018 Mitarbeit im Autorenteam Blissenbach Besoldungsrecht Niedersachsens
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Phyllis AngerPhyllis Anger• Volljuristin• 2013 – 2018: Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover• 2018 – 2020: Rechtsreferendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Celle• Seit 2021: Assessorin beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport• Seit 2022: Mitarbeit im Autorenteam Besoldungsrecht Niedersachsen
Ergänzungslieferungen:
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Besoldungsrecht Niedersachsens 73. Ergänzungslieferung
Autor: Blissenbach vormals Kümmel / Pohl
Erschienen: Oktober 2021Die 73. Ergänzungslieferung hat folgende Inhalte:
Neukommentierungen des NBesG zu
- 49 (Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien),
- 56 (Auslandsbesoldung),
- 66 (Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit),
Bearbeitung der Kommentierungen zu
- 72 (Zuordnung der vorhandenen Beamten und Richter zu den Erfahrungsstufen)
unter Gruppe 3
Änderung vom 15. 4. 2021 des Runderlasses des MF vom 6. 4. 2016 zur Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG; Runderlass des MF vom 5. 8. 2021 mit Durchführungshinweisen zur Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung; Runderlass des MF vom 10. 6. 2021 zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Geodäsie und Geoinformation; Runderlass des MF vom 2. 6. 2021 zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst
unter Gruppe 4
Änderung vom 17. 5. 2021 des Erlasses des MW vom 18. 5. 2015 zur Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen
unter Gruppe 13.
Leseprobe
Auszug aus der Kommentierung:
§ 49
Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien
I. Entstehung der Vorschrift
Bereits nach der Einführung der Mehrarbeitsvergütung in das Bundesbesoldungsgesetz für Beamte hatte es immer wieder zu Unzufriedenheit geführt, dass die Verordnung1) keine Entschädigung der Tätigkeiten derjenigen Kommunalbeamten ermöglichte, denen neben ihren sonstigen Dienstgeschäften die Protokollführung in der Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn und in deren Ausschüssen obliegt. Da viele Mitglieder der Gremien ehrenamtlich tätig sind, finden die Sitzungen im Allgemeinen außerhalb der regulären Dienstzeit statt. Insbesondere bei kleineren Gemeinden kommt es wegen des geringen Personalbestandes in der Regel nicht in Betracht, die durch die Protokollführung verursachte Mehrbelastung durch Freizeitausgleich zu kompensieren, weil dadurch die Aufgabenerfüllung der Kommune gefährdet würde. Die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ist bereits deshalb nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 47 nicht erfüllt sind. Die Tätigkeit kann unter keinen der in § 47 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände (Bereiche) subsumiert werden und erfüllt auch nicht die Anforderungen des Abs. 5.
Vor diesem Hintergrund – ein entsprechender Tatbestand fehlte auch bereits bei Einführung der Mehrarbeitsvergütung in das Bundesbesoldungsgesetz – fügte der Bundesgesetzgeber auf Vorschlag der Länder-Arbeitsgruppe eine gesetzliche Regelung der Materie für die Gewährung einer Vergütung in diesen Fällen in das Bundesbesoldungsgesetz ein.2) Die Lösung wurde dadurch geschaffen, dass an den § 48 BBesG a. F. ein neuer Absatz 2 mit einer Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen angefügt wurde. Durch den Einbau in den Rahmen dieser Vorschrift wurde die begriffliche Verwandtschaft der neuen Vergütung mit der Mehrarbeitsvergütung zum Ausdruck gebracht, andererseits aber von einer vollen Einbeziehung in die Mehrarbeitsvergütungsregelung abgesehen.
In Niedersachsen ist zunächst durch Verordnung3) eine Subdelegation der VO-Ermächtigung auf das Ministerium für Inneres erfolgt.
Mit Inkrafttreten des NBesG ist die Verordnungsermächtigung in § 49 und damit in eine § 48 Abs. 2 BBesG a. F.4) entsprechende Landesregelung überführt worden.
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden oberhalb der im Gesetz genannten Einwohnergrenze von 20.000 Einwohnern geht der Gesetzgeber davon aus, dass die durch den Protokolldienst verursachte Mehrbelastung durch entsprechenden Freizeitausgleich erfolgen kann und muss.
Durch die Regelung in § 49 ändert sich nichts daran, dass die Teilnahme an den Sitzungen der Vertretungen, Ausschüsse, Hauptausschüsse oder Ortsräte bei den leitenden Beamten und den sonstigen Beamten, denen nicht die Protokollführung obliegt, zu den regelmäßigen Aufgaben ihres Hauptamtes gehören, die durch die Besoldung und ggf. eine zustehende Aufwandsentschädigung abgegolten sind. Hier kommt also weder die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung noch die Gewährung einer Vergütung nach § 49 in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung in Betracht.5)
Die Sitzungsvergütung wurde in Niedersachsen durch die Niedersächsische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüssen (Nds. SVergV) geregelt, die nach wie vor Gültigkeit hat, jedoch der Überarbeitung bedarf.
…
___________________________
1) Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 26. 4. 1972 (BGBl. I S. 74).
2) Vgl. 8. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. 6. 1978 (BGBl. I S. 869).
3) Vgl. Verordnung vom 20. 10. 1978 (Nds. GVBl. S. 753).
4) Vgl. zur Anwendung des BBesG a. F. § 1 Abs. 2 NBesG a. F., d. h. in der Fassung vom 7. 11. 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 12. 2013 (Nds. GVBl. S. 310).
5) Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. 3. 1994 – I S 2218/93 – juris Rn. 17.
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Besoldungsrecht Niedersachsens 72. Ergänzungslieferung
Autor: Blissenbach vormals Kümmel / Pohl
Erschienen: Mai 2021Die 72. Ergänzungslieferung hat folgende Inhalte:
Neukommentierungen des NBesG zu
- § 48 (Vergütung für zusätzliche Arbeit),
- § 65 (Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen),
unter Gruppe 3
Bearbeitung der Kommentierungen zu
- § 15 (Anrechnung anderer Einkünfte),
- § 19 (Rückforderung von Bezügen),
- § 25 (Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit),
- § 35 (Stufen des Familienzuschlags),
- § 44 (Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes),
- § 45 (Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen),
- § 46 (Zulage für besondere Erschwernisse)
unter Gruppe 3
Runderlass des MI vom 4. 9. 2019 zum Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für außerdienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben in der niedersächsischen Landespolizei; Gemeinsamer Runderlass des ML und des MU vom 9. 11. 2020 zur Forstdienstkleidung; Änderung des Runderlasses des MF vom 1. 6. 2017 mit Durchführungshinweisen zu den §§ 34 bis 36 NBesG; Erlass des MF vom 15. 1. 2021 zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen; Erlass des MF vom 2. 2. 2021 zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau; Erlass des MF vom 6. 4. 2021 zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst
unter Gruppe 4.
Leseprobe
Auszug aus:
NBesG
§ 48
Vergütung für zusätzliche Arbeit1. Allgemeines
Bei § 48 handelt es sich nicht um eine Vollregelung, sondern lediglich um eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Sie richtet sich an die Landesregierung, die eine solche Verordnung erlassen kann.
Mangels ausdrücklicher Regelung darf die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung von der Landesregierung nicht auf den zuständigen Minister übertragen werden. Dies dürfte darin begründet sein, dass es hier nicht um ressortspezifische Regelungen geht. Daraus folgt, dass selbst wenn z. B. eine Ausgleichsregelung für ein sog. Sabbatjahr von Lehrern getroffen werden soll, diese nicht vom Kultusministerium allein, sondern von der gesamten Landesregierung erlassen werden müsste.
2. Entwicklung der Vorschrift
§ 48 geht zurück auf § 48 Abs. 3 BBesG a. F.1) Diese Bestimmung wurde erstmals eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. 8. 1998.2) Sie enthielt eine Verordnungsermächtigung für die Regierungen von Bund und Ländern, die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich war.
Mit der Vorschrift trug der Gesetzgeber einem Bedürfnis Rechnung, das im Zusammenhang mit neuen Gestaltungen der Arbeitszeit der Beamten insbesondere in den Ländern entstanden war. Die Änderung, die seinerzeit durch den Bundestagsinnenausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt wurde, geht auch auf einen Vorschlag des Bundesrates3) zurück. Sie war, wie schon früher die Einführung der Mehrarbeitsvergütung, auch Ausdruck und ein weiterer Beleg dafür, dass das vermeintlich starre Beamtenverhältnis veränderten gesellschaftlichen Anforderungen durchaus aufgeschlossen und Weiterentwicklungen zugänglich war.
Das galt zwar vor allem für die entsprechenden statusrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern, die inzwischen unterschiedlichste Arbeitszeitmodelle zuließen. Ohne eine begleitende besoldungsrechtliche Regelung wären diese Gestaltungen aber in der Praxis kaum durchzuführen gewesen, weil der in der Regel vorleistende Beamte, der sich auf ein solches langfristiges Modell freiwillig oder gezwungenermaßen einlässt, Anspruch darauf hat, im Fall einer Störung des ursprünglich „vereinbarten“ oder angeordneten Ablaufs einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. 12. 20084) wurde rückwirkend zum 1. 8. 2008 im Niedersächsischen Besoldungsgesetz a. F.5) in den dortigen § 12 als Absatz 3 eine § 48 Abs. 3 BBesG a. F. modizifierende Regelung eingefügt. Durch die Ergänzung des § 12 NBesG a. F. um zwei neue Absätze mit Wirkung vom 1. 4. 2009 wurde der gerade angefügte Absatz 3 zum Absatz 5.6)
Die Regelung in § 12 Abs. 3, bzw. später Abs. 5, NBesG a. F. kam dem heutigen § 48 bereits sehr nahe und hatte folgenden Wortlaut:
„§ 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass
1. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit an Stelle einer Ausgleichszahlung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und
2. Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist.“
Mit § 12 Abs. 3, bzw. später Abs. 5, Ziffer 1 NBesG a. F. wollte der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7) vornehmen. Der Senat hatte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. 3. 20088) festgestellt, dass das in Art. 141 Abs. 1 EG geregelte Diskriminierungsverbot gebiete, jedenfalls „die vergütungspflichtige Mehrarbeit, die teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen leisteten, wie reguläre Stunden zu vergüten, soweit sie die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteige“.9)
Mit § 12 Abs. 3, bzw. später Abs. 5, Ziffer 2 NBesG a. F. wollte der Gesetzgeber rechtmäßige Zustände herstellen. In § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr, heute: ArbZVO-Schule) war nämlich durch Verordnung vom 1. 6. 2008 mit Wirkung vom 1. 8. 2008 den Lehrern die Möglichkeit der (freiwilligen) Auflösung von Arbeitszeitkonten verbunden mit einem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung eingeräumt worden. Streng genommen verstieß diese Regelung gegen das Gesetz, bzw. die Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, die – soweit der finanzielle Ausgleich der Arbeitszeitkonten betroffen ist – nur auf § 48 Abs. 3 BBesG a. F. beruhte, der einen finanziellen Ausgleich bei vollständig möglichem Freizeitausgleich als Arbeitszeitausgleich ja gerade nicht vorsah. Mit § 12 Absatz 3, später Abs. 5, Nr. 2 NBesG a. F. wurde das Gesetz nun – so die Gesetzesbegründung – nachträglich an die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 ArbZVO-Lehr (heute § 5 Abs. 4 Satz 1 ArbZVO-Schule) angepasst. Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieses Teils des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum 1. 8. 2008 wurde jedenfalls insofern die Deckung von Gesetzes- und Verordnungslage wiederhergestellt.10)
…
_______________________________
1) Vgl. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 8. 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes vom 12. 7. 2006 (BGBl. I S. 1466), das dem Stand vom 31. 8. 2006 entspricht.
2) Vgl. BGBl. I S. 2026.
3) Vgl. BT-Drs. 13/11018, S. 8.
4) Vgl. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. 12. 2008 (Nds. GVBl. S. 408).
5) Vgl. NBesG in der Fassung vom 7. 11. 2008 (Nds. GVBl. S. 334).
6) Vgl. Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. 3. 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 3. 2008 – 2 C 128/07 –.
8) Vgl. EuGH, Urteil vom 6. 12. 2007 – C-300/06 –.
9) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 3. 2008 – 2 C 128/07 – juris Rn. 13.
10) Vgl. Amtliche Begründung gemäß Landtags-Drucksache 16/744.
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Besoldungsrecht Niedersachsens 71. Ergänzungslieferung
Autor: Blissenbach vormals Kümmel / Pohl
Erschienen: Januar 2021Die 71. Ergänzungslieferung hat folgende Inhalte:
- Änderungen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) unter Gruppe 1
- Neukommentierungen des NBesG zu
§ 32 (Obergrenzen für Beförderungsämter),
§ 46 (Zulage für besondere Erschwernisse),
§ 61 (Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung),
§ 62 (Anrechnung anderer Einkünfte),Bearbeitung der Kommentierungen zu
§ 35 (Stufen des Familienzuschlags),
§ 63 (Jährliche Sonderzahlungen);unter Gruppe 3
- Runderlass des MF vom 18. 8. 2020 mit Durchführungshinweisen zu den §§ 44 und 45 NBesG unter Gruppe 4,
- Haushaltsbegleitgesetz 2021 vom 10. 12. 2020 und Gesetz zur Umsetzung der Neuordnung des nachgeordneten Bereichs im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. 12. 2021 unter Gruppe 5,
- Runderlass des MF vom 16. 12. 2020 zum Dienstwohnungsrecht; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen unter Gruppe 7a,
- Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 29. 11. 2013 unter Gruppe 18.
Leseprobe
Auszug aus:
§ 46
Zulage für besondere Erschwernisse
…
VI. Regelungen nach der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Die Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung untergliedert sich in einen allgemeinen Teil, in einen Teil, der einzeln abzugeltende Erschwernisse regelt und in einen Teil, in denen Bestimmungen über Zulagen in festen Monatsbeträgen ausgebracht sind.
1. Allgemeines
Der Allgemeine Teil bestimmt zunächst den Geltungsbereich. Grundsätzlich zulageberechtigt sind danach Empfänger von Dienstbezügen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärterbezügen im Geltungsbereich des § 1. Bei den im Folgenden aufgeführten Erschwernissen handelt es sich um solche, die bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigt wurden. Aus § 1 Satz 1 NEZulVO folgt zugleich, dass eine Erschwerniszulage grundsätzlich neben einer besonderen Stellenzulage gezahlt werden kann. Dies bestätigt die Regelung in § 2 NEZulVO, die unterstellt, dass ein Nebeneinander von besonderen Stellen- und Erschwerniszulagen ausdrücklich ausgeschlossen werden muss. Ein Beispiel hierfür findet sich etwa in § 19 Abs. 2 NEZulVO. Tatbestände, die der Gewährung einer Erschwerniszulage zugrunde liegen, können gleichzeitig auch einen dienstlichen Aufwand verursachen. Eine Tätigkeit an Antennenträgern kann z. B. zugleich eine besondere Erschwernis darstellen und zusätzlichen Bekleidungsaufwand verursachen. Für solche Fälle enthält § 1 Satz 2 NEZulVO entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, dass mit der Erschwerniszulage gleichzeitig auch Aufwand abgegolten ist.
§ 2 NEZulVO ergänzt im Übrigen, dass im Fall eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses der Gewährung einer Stellen- und einer Erschwerniszulage nebeneinander dies entsprechend auch für den Fall gilt, dass für den Wegfall einer besonderen Stellenzulage eine Ausgleichszulage (nach §§ 40, 41 Abs. 2) gewährt wird und diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Die Abgrenzung von Erschwerniszulagen und Stellenzulagen bereitet mitunter Probleme und bedarf daher einiger Sorgfalt. Stellenzulagen werden für herausgehobene Funktionen im Sinne der Verwendung in bestimmten Diensten (z. B. Polizeizulage und Feuerwehrzulage, Sicherheitszulage, Fliegerzulage, vgl. Anlage 11 zu § 39, Ziffern 1 bis 3, 6) gewährt. Erschwerniszulagen sollen die Arbeitsleistung außerhalb der normalen zeitlichen Beanspruchung oder wegen erschwerter Bedingungen ausgleichen. Die Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Beamten müssen dadurch geprägt sein, dass er in seiner Tätigkeit fortlaufend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt ist. Dauererschwernisse gleichbleibender Art sind dagegen keine Erschwernis im Sinne des § 46; sie können ggf. durch eine Stellenzulage im Sinne des § 39 abgegolten werden.1)
Die Ausbringung einer Stellenzulage setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes2) voraus, „dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Die Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist also nur dann gegeben, wenn er generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist.“
Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Verordnungsgeber genau prüfen sollte, ob noch Raum für die Ausbringung einer Erschwerniszulage besteht. Zu beachten ist hierbei auch, dass es dem Besoldungsempfänger im Allgemeinen zuzumuten ist, bis zu einem bestimmten Grade Erschwernisse, die sich im Zusammenhang mit der Dienstausübung ergeben, ohne Entschädigung hinzunehmen.
§ 3 NEZulVO trifft eine Sonderregelung für Fälle, in denen Beamte im Dienst eines anderen Dienstherrn verwendet werden und nach den dort geltenden Regelungen Erschwerniszulagen zustehen, die in der Erschwerniszulagenverordnung nicht vorgesehen sind. In diesem Fall kann der Beamte die Zulage nach den Bestimmungen des anderen Dienstherrn erhalten, wenn eine Kostenerstattung geregelt ist. Nach Sinn und Zweck des § 3 NEZulVO sollte dies auch auf den Fall Anwendung finden, in dem die gleiche Zulage im Bereich des anderen Dienstherrn höher ist als nach der Erschwerniszulagenverordnung.
2. Einzeln abzugeltende Erschwernisse, Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten
2.1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Zu den einzeln abzugeltenden Erschwernissen gehört zunächst der Dienst zu ungünstigen Zeiten nach §§ 4 bis 7 NEZulVO.
Grundlegende Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 NEZulVO für die Gewährung dieser Zulage ist, dass der Beamte oder Anwärter mit mehr als einem Achtel seiner individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zu Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird.
…
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1) BVerwG, Urteil vom 22. 3. 2018 – 2 C 43/17 –; juris Rn. 12 ff.
2) BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1981 – 6 C 85.78 –; juris Rn. 16, BVerwG, Urteil vom 22. 3. 2018 – 2 C 43/17 –, juris Rn. 14.