Bundesbesoldungsrecht (Grundwerk)
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Aktueller Nachtrag:
83. Ergänzungslieferung von Oktober 2021
Das Werk enthält in den Bänden 1 bis 5 den aktuellen Text des Bundesbesoldungsgesetzes sowie aller Verordnungen des Bundes, die auf einer bundesbesoldungsgesetzlichen Grundlage erlassen wurden. Die Gesetzes- und Verordnungstexte werden ergänzt durch eine ausführliche Kommentierung des Bundesbesoldungsgesetzes und durch weitere Erläuterungen wichtiger Verordnungsregelungen. Darüber hinaus enthält das Werk die wesentlichen Erlasse der Bundesministerien zu den besoldungsrechtlichen Regelungen sowie eine Historie bedeutender Vorschriften wie Änderungs- und Anpassungsgesetze seit 1975. Abgerundet wird das Bundesrecht durch eine ausführliche Darstellung des Kindergeldrechts (Band 6) sowie weiterer wichtiger Vorschriften des Dienstrechts, ohne die das Besoldungsrecht nicht auskommt.
Das nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes neu geregelte Bundesrecht wird von erfahrenen Besoldungsfachleuten der Bundesverwaltung kommentiert, die auch das Gesetzgebungsverfahren mit begleitet haben. Hierdurch erhalten Sie praxisbezogene Erläuterungen aus „erster Hand“. Von den Autoren wird dabei ein besonderes Augenmerk auf die soldatenspezifischen Regelungen für den personalstärksten Bereich, die Bundeswehr, gelegt.
Autoren:
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Kai Michael KirchhoffKai Michael Kirchhoff
- Jurist, Regierungsdirektor
- von 1998 – 2002 Dezernent im Justiziariat der Wehrbereichsverwaltung VII
- seit 2002 im Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofs tätig
- Mitarbeit im Autorenteam des Kümmel/Pohl BBesG seit 2011
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Reinhard LüschowReinhard Lüschow
- Dipl. Verwaltungswirt, Regierungsamtmann
- Seit 1997 Fachplaner im Bereich Kindergeld bei der OFD Niedersachsen, Ref. IUK 90 / Leitstelle NLBV
- Mitarbeit im Autorenteam seit 2002
- Schwerpunkt-Thema: Kindergeldrecht
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Wolfgang MeierWolfgang Meier
- Dipl.-Verwaltungswirt, Oberrechnungsrat
- Tätigkeiten: von 1985 bis 1989 Sachbearbeiter bei der Wehrbereichsverwaltung III (Aus- und Fortbildung), von 1990 bis 1998 Sachbearbeiter im Grundsatz-Refererat Besoldungsrecht im Bundesinnenministerium, nach einer dreijährigen Interimstätigkeit beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz seit 2001 Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof, Prüfungsgebiet Personalausgaben, Arbeitsschwerpunkt Besoldungsrecht
- Mitarbeit im Autorenteam des Kümmel/Pohl seit 1996.
- Schwerpunkt-Themen: Dienstrechtsreform, Besoldungsanpassungen, Familienzuschlag, Professorenbesoldung, Auslandsbezüge.
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Heinz RamelowHeinz Ramelow
- Dipl. Verwaltungswirt, Oberrechnungsrat
- Tätigkeiten: von 1987 bis 1991 Sachbearbeiter im Bundesministerium des Innern (Personalausgaben für den Geschäftsbereich), von 1992 bis 1999 Sachbearbeiter im Bundesministerium des Innern für besoldungsrechtliche Sondervorschriften (Ausland, Polizei, Soldaten, Anwärter etc.). Seit 1999 Prüfungsbeamter im Bundesrechnungshof, Prüfungsgebiet Personalausgaben, Arbeitsschwerpunkt Auslandsbesoldung und Zulagen
- Mitarbeit im Autorenteam des Kümmel / Pohl seit 2002
- Schwerpunkt-Themen: Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen
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Jürgen MangerichJürgen Mangerich
Diplom Verwaltungswirt (FH Bund), Regierungsdirektor a. D.
Tätigkeiten:
- 1973 – 1980 Offizier der Luftwaffe
- 1980 – 1983 Studium FH Bund Fachbereich Bundeswehrverwaltung
- 1983 – 1996 Sachbearbeiter in verschiedenen Ortsdienststellen der Wehrverwaltung, Schwerpunkt Personalwesen
- seit 1997 Sachbearbeiter und seit 2013 Referent im Bundesministerium der Verteidigung für Grundsatzfragen der Inlandsbesoldung der Soldaten, Professoren und Richter der Bundeswehr sowie Anwärterbezüge und Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizieranwärter
- Mitarbeit im Autorenteam des Kümmel/Pohl seit 2008
- Schwerpunkte: Besoldung und Zulagen der Soldaten der Bundeswehr
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Dr. Ulrich HundertmarkDr. Ulrich Hundertmark
- Jurist, Dozent an der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst – HAWK – Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Management, Soziale Arbeit, Bauen
Bisherige Tätigkeiten:
- 1985 bis 1986 Rechtsanwalt in Göttingen
- bis 1993 Sachgebietsleiter im höheren Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung
- 1994 bis 1997 Justiziar der Oberfinanzdirektion Hannover/Steuerabteilung
- 1998 bis 2003 Referent für Besoldungsangelegenheiten im Niedersächsischen Finanzministerium
- 2005 bis 2010 Präsident der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt
- Vorsitzender des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen von 2002 bis 2005
- Autorentätigkeit für den Pinkvoss-Verlag seit 1997, Hauptautor des Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht des Bundes und in Niedersachsen von 2000 bis 2006, seitdem Co-Autor; ferner: Co-Autor des Kümmel/Beamtenrecht
- Hauptthemen im Besoldungsrecht: Besoldungssystematik und Verwaltungsvorschriften, Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Leistungsbezahlung, Professorenbesoldung, Kommunalbesoldung
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Katrin LaudenbachKatrin Laudenbach
- 1990 – Februar 2012: Dezernentin in verschiedenen Verwendungen bei den Wehrbereichsverwaltungen West und Nord, u. a. Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten, Personal Tarifbeschäftigte, Besoldungsrecht der Beamten/Soldaten, Versorgung der Zeitsoldaten, Kindergeld, Beihilfen und Nebengebührnisse, Personal Beamte
- März 2012 – Dezember 2014: Leiterin der Servicestelle Recht bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen – Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle
- seit Januar 2015: Leiterin des Fachgebiets 51 (Personal, Organisation, Personalentwicklung und Weiterbildung) bei IT.Niedersachsen
- seit Januar 2013: Mitarbeit im Autorenteam im Bereich Besoldungsrecht
- seit März 2019: Referentin im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
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Olivia SeifertOlivia Seifert
- Ass. iur., Regierungsdirektorin
- 2007 – 2013 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens), Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
- 2013 – 2016 Pressesprecherin im Presse- und Informationszentrum des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- seit 2016 Referentin im Bundesministerium der Verteidigung
- 2018 Mitarbeit im Autorenteam Kümmel/Pohl Bundesbesoldungsrecht
Ergänzungslieferungen:
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Bundesbesoldungsrecht 83. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel/Pohl
Erschienen: Oktober 2021
Schwerpunkt der 83. Ergänzungslieferung liegt bei den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022).
Neu sind die aktuellen Erläuterungen des Bundesbesoldungsgesetzes
- zur Anpassung der Besoldung (§ 14 BBesG) und
- zur Vergütung für besondere zeitliche Belastung (§ 50c BBesG),
- zur Stellenzulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung der Bundeswehr (Vorbemerkung Nr. 16 BesO A und B).
Darüber hinaus erhalten Sie aktuelle Erläuterungen der Erschwerniszulagenverordnung
- zur Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten – Höhe und Berechnung der Zulage – (§ 4 EZulV),
- zur Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (§ 23d EZulV),
- zu der Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 23n EZulV) sowie
- zu der Zulage für protokollarische Tätigkeiten im Wachbataillon des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 23q EZulV).
Sie berücksichtigen die eingetretenen Änderungen.
Ferner enthält die Ergänzungslieferung weitere Aktualisierungen zum Bundesbeamtengesetz, zur Beamtenaltersteilzeitverordnung und zum Beamtenversorgungsgesetz, die im Zusammenhang mit den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes stehen.
Leseprobe
Auszug aus:
§ 50c
Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
I. Allgemeines
§ 50c ist mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz1) neu in das BBesG eingefügt worden. Mit ihm ist der bisherige Inhalt der ursprünglich als Übergangsregelung ausgestalteten Opt-out-Vergütung des § 79 BBesG mit Wirkung zum 1. 1. 2020 verstetigt und als dauerhafte Vergütungsregelung in Abschnitt IV des BBesG verschoben worden.
1. Zweck der Regelung
§ 50c regelt die Vergütung für die besondere zeitliche Beanspruchung von Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehr-Feuerwehren, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt und die sich freiwillig zu einer Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden pro Woche bereit erklärt haben (sog. Opt-out-Vergütung).
2. Hintergrund und Rechtsentwicklung der sog. Opt-out-Vergütung
a) Einführung der zeitlich befristeten Opt-out-Vergütung 2013
Die sog. Opt-out-Vergütung ist 2013 mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz2) in § 79 BBesG als neuer und zunächst zeitlich befristeter Besoldungsbestandteil infolge der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Einsatzdienst der Bundeswehr-Feuerwehren eingeführt worden. Ursächlich für die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit von ursprünglich 41 auf 48 Stunden pro Woche war der nicht unerhebliche Bereitschaftsdienstanteil von einem Drittel sowie die in diesem Bereich bestehenden dienstlichen Erfordernisse.
In der Praxis wurde die ursprüngliche Regelarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche im Einsatzdienst der Bundeswehr-Feuerwehren regelmäßig (deutlich) überschritten. Aufgrund bestehender Personalvakanzen und dienstlicher Erfordernisse gab es größtenteils keine Möglichkeit, die über die 41 Stunden hinausgehenden Zeitanteile in Freizeit auszugleichen. Diese wurden daher hauptsächlich durch Mehrarbeitsvergütung abgegolten.
Nach den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben des § 88 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist Mehrarbeit jedoch auf Ausnahmen zu beschränken und damit auch die Mehrarbeitsvergütung. Wird die Mehrarbeit zur Regel, zählt sie zur Regelarbeitszeit, die mit der Grundbesoldung abgegolten ist. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit, eine Mehrarbeitsvergütung zu zahlen.
Mit der aus Sicht der Verfasserin folgerichtigen Erhöhung der Regelarbeitszeit auf 48 Wochenstunden wurde diese – auch vom Bundesrechnungshof beanstandete – Verwaltungspraxis abgelöst.3) In der Folge galt die Differenz von 41 zu 48 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit, die mit der Grundbesoldung abgegolten ist.
Gleichzeitig war (und ist) die Bundeswehr auf Grund der angespannten Personalsituation in den betroffenen Bereichen der Bundeswehr-Feuerwehren auf eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden pro Woche angewiesen, um den Dienstbetrieb und die Einsätze der Bundeswehr weiterhin sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund bestand in zweierlei Hinsicht Regelungsbedarf:
- Arbeitszeitrechtlich:
Vor dem Hintergrund der EU-Arbeitszeitrichtline 2003/88/EG4) ist zum 1. 3. 2006 die neugefasste Arbeitszeitverordnung (AZV)5) für Beamtinnen und Beamten des Bundes in Kraft getreten. Danach beträgt die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) 41 Stunden, die höchstzulässige Arbeitszeit einschließlich der Überstunden 48 Stunden.
Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen nach § 87 Absatz 2 (§ 72 Absatz 3 a. F.) BBG i. V. m. § 13 AZV verlängert werden. Auch hier gilt jedoch die höchstzulässige Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden im 12-Monats-Zeitraum.
Nach den EU-rechtlichen Vorgaben6) ist es aber in bestimmten Bereichen möglich, die Arbeitszeit freiwillig auf bis zu 54 Wochenstunden zu verlängern. Um die bestehenden Personalvakanzen im Bereich der Bundeswehr-Feuerwehren vorübergehend zu kompensieren, wurde von dieser Verlängerungsoption mit der zunächst bis zum 31. 12. 2017 befristeten Regelung des § 13 Absatz 2 und 3 AZV7) Gebrauch gemacht. Erforderlich für die freiwillige Verlängerung der Arbeitszeit war (und ist) eine entsprechende Erklärung der Betreffenden, mit der sie der Überschreitung der Höchstarbeitszeit individuell zustimmen. Diese Erklärung wird als Opt-out-Erklärung bezeichnet, da hiermit der allgemeine Rechtsrahmen verlassen wird.
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1) Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz –BesStMG) vom 9. 12. 2019 (BGBl. I 2053).
2) Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514).
3) Zur Amtsangemessenheit der Alimentation im Einsatzdienst der Bundeswehr-Feuerwehren nach Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: VGH München, Beschluss vom 11. 12. 2017 – 14 ZB 16.869 – juris.
4) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EU-Arbeitszeitrichtlinie), abrufbar unter eur-lex.europa.eu.
5) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) vom 23. 2. 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. 12. 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist.
6) Eine solche Verlängerungsoption ist in Art. 22 der Richtlinie 2003/88/EG des Parlamentes und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EU-Arbeitszeitrichtlinie, abrufbar unter eur-lex.europa.eu.) ausdrücklich vorgesehen. Zu den Voraussetzungen eines Opt-out nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 1 RL 2003/88/EG: BVerwG, Urteil vom 20. 7. 2017 – 2 C 31/16 – juris.
7) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13. 8. 2008 (BGBl. I S. 1684).
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Bundesbesoldungsrecht 82. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel/Pohl
Erschienen: Juni 2021
Schwerpunkt der 82. Ergänzungslieferung liegt bei den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 und den zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz.
Neu sind die aktuellen Erläuterungen des Bundesbesoldungsgesetzes
- zur Grundlage des Familienzuschlags (§ 39 BBesG) und
- zur Änderung des Familienzuschlags (§ 41 BBesG).
Darüber hinaus erhalten Sie aktuelle Erläuterungen der Erschwerniszulagenverordnung
- zur Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (§ 16b EZulV),
- zur Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes (§ 23f EZulV),
- zu der Zulage für Einzelkämpfer (§ 23k EZulV),
- zu der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (§ 23o EZulV) sowie
- zur Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr (§ 23p EZulV).
Sie berücksichtigen die eingetretenen Änderungen.
Ferner enthält die Ergänzungslieferung weitere Aktualisierungen zum Bundesbeamtengesetz, zur Beamtenaltersteilzeitverordnung und zum Beamtenversorgungsgesetz, die im Zusammenhang mit den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes stehen.
Leseprobe
Auszug aus den Erläuterungen zu:
§ 23p EZulV
Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
1. Allgemeines/Entwicklung der Rechtsgrundlage
Die Zulage wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2020 durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. 1. 2020 (BGBl. I S. 27) neu eingeführt. Die Norm richtet sich an Soldatinnen und Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder Kommandosoldaten, Kampfschwimmer oder spezialisierte Kräfte der Bundeswehr im Sinne der §§ 23m und 23o EZulV sind.
„Das Kommando Spezialkräfte (KSK) ist der Spezialkräfteverband des Deutschen Heeres. Spezialkräfte verfügen dabei innerhalb der Bundeswehr über einzigartige Fähigkeiten. Im Einsatzspektrum deutscher Streitkräfte gibt es besondere Aufgaben von strategischem Interesse, die oftmals durch herkömmliche Einheiten nicht erfüllt werden können. […] Die Soldaten des KSK werden speziell für solche und ähnliche Einsätze ausgewählt und ausgebildet. Als Kern des Spezialkräfteverbundes der Bundeswehr ist das KSK somit ein wichtiges Instrument des nationalen Risiko- und Krisenmanagements. Die Fähigkeiten des KSK erweitern die Handlungsoptionen der Bundesrepublik Deutschland im gesamten Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Alle Einsatzaufgaben nehmen die Kommandosoldaten dabei jederzeit weltweit und unter allen klimatischen Bedingungen wahr.“ (zitiert nach www.bundeswehr.de/de/organisation/ heer/organisation/division-schnelle-kraefte/kommando-spezialkraefte; eingesehen am 6. 5. 2021). Das KSK ist in Calw stationiert.
Das KSK bildet nur einen Teil der Spezialkräfte der Bundeswehr ab. Zu den Spezialkräften der Bundeswehr zählen auch das Kommando Spezialkräfte der Marine und die Spezialkräfte der Luftwaffe.
„Das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) ist die maritime Komponente der Spezialkräfte der Bundeswehr. Es stellt mit den Kampfschwimmern, einschließlich ihrer Unterstützungs- und Führungsteams, Experten für besondere militärische Aufgaben im maritimen Umfeld bereit. Ihre Einsatzgebiete sind also vor allem die offene See, Küstengebiete, Flussmündungen und Binnengewässer.“ (zitiert nach www.bundeswehr.de/de/organisation/marine/organisation/einsatzflottille-1/kommando-spezialkraefte-marine; eingesehen am 6. 5. 2021).
Die Spezialkräfte der Luftwaffe sind (derzeit, 2021) definiert als Angehörige der 4. Fliegenden Staffel des Hubschraubergeschwaders 64. Von 2015 bis 2017 erhielt das Geschwader 15 Hubschrauber vom Typ H145M. Sie werden zur Unterstützung des KSK eingesetzt.
Der Wortlaut der Norm erfasst in Absatz 1 Satz 1 nur das Kommando Spezialkräfte, also nur die Spezialkräfte des Heeres. Dies erscheint angesichts der dem Verfasser vorliegenden Materialien zum Verordnungsentwurf (hier die Begründung zu Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes) unscharf. Denn darin heißt es: „Die Spezialkräfte des Heeres, der Marine und der Luftwaffe bilden die Grundorganisation und den Kern der Operationen. Sie operieren jedoch nicht allein. Zur Umsetzung der Einsatzaufgaben werden ihnen im Rahmen definierter Strukturen weitere, speziell ausgebildete und dadurch besonders befähigte Soldaten zugeordnet, über die die Disziplinarvorgesetzten der Einsatzverbände unmittelbar verfügen.“ Diese Formulierung mit Bezug auf die Spezialkräfte der Marine und der Luftwaffe deutet auf einen Personenkreis auch außerhalb des Heeres hin. Dem folgt auch die Verwaltungsvorschrift des BMVg zur Anwendung der Norm (ZDv 1454/1), in dem bestimmt ist: „Die Zulage nach § 23p Abs. 1 Nummer 1 erhalten Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, Kommando Spezialkräfte der Marine und der 4./HSG 64, wenn sie für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend als Unterstützungskräfte verwendet werden, …“. Der Verfasser hält hier in Absatz 1 Satz 1 der Norm eine klarstellende Formulierung des Verordnungsgebers für notwendig, sollten mit der Norm tatsächlich neben den Spezialkräften des Heeres (Angehörige des KSK) auch solche der Marine und der Luftwaffe erfasst werden. Hierbei könnte auf die Formulierung der Überschrift der Norm (Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr) zurückgegriffen werden.
Ab dem Jahr 2020 erweitert sich damit der von einer Erschwerniszulage erfasste Personenkreis im Bereich der Spezialkräfte der Bundeswehr von den ursprünglichen Spezialkräften (§ 23m EZulV) über die spezialisierten Kräfte (§ 23o EZulV) auf die besonders befähigten Unterstützungskräfte der Spezialkräfte (§ 23p EZulV). Die Abgrenzung und Bestimmung insbesondere der beiden letzten Personengruppen dürfte selbst Bundeswehrangehörigen nicht ohne Schwierigkeiten gelingen.
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Bundesbesoldungsrecht 81. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel/Pohl
Erschienen: März 2021
Schwerpunkt der 81. Ergänzungslieferung liegt weiterhin bei den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 und den zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz.
Neu sind die aktuellen Erläuterungen des Bundesbesoldungsgesetzes
- zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 6a BBesG),
- zum dienstlichen Wohnsitz (§ 15 BBesG),
- zum Amt und Dienstgrad (§ 16 BBesG),
- zu Auslandsdienstbezügen (§ 52 BBesG).
Darüber hinaus erhalten Sie aktuelle Erläuterungen der Erschwerniszulagenverordnung
- zu der Zulage für Unterdruckkammerdienst (§ 16a EZulV) sowie
- zur Entstehung des Anspruchs (auf Zulagen in festen Monatsbeträgen, § 18 EZulV).
Sie berücksichtigen die eingetretenen Änderungen.
Ferner enthält die Ergänzungslieferung weitere aktuelle Vorschriften wie die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die Sanitätsdienstvergütungsverordnung, die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung und die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, die ihre Grundlagen im Bundesbesoldungsgesetz haben.
Leseprobe:
Auszug aus:
§ 16 BBesG
Amt, Dienstgrad
1. Allgemeines
Durch diese Vorschrift wird der „Dienstgrad“ eines Soldaten (Gefreiter, Unteroffizier, Oberfeldwebel, Leutnant, Hauptmann usw.) dem im Gesetz sonst allgemein verwendeten Begriff eines „Amtes“ gleichgestellt. Das BBesG enthält den Begriff „Amt“ in den folgenden §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 1, 12, 18 bis 19a, 20, 23, 24, 27 Abs. 2, 32, 32a Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 42a Abs. 1, 47, 52 Abs. 4, 74, 83a sowie in der Vorbemerkung Nr. 3 zu den BesO A und B und in den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 zur BesO W.
Die Ämter und Dienstgrade sind in den Besoldungsordnungen den Besoldungsgruppen zugeordnet (normative Ämterzuordnung).
2. Begriff Amt
Der im BBesG ebenso wie im BeamtStG und BBG verwendete Begriff „Amt“ wird in diesem Gesetz nicht näher definiert, sondern allgemein vorausgesetzt. Das deutsche Beamtenrecht kennt drei Amtsbegriffe. Diese sind das Amt im konkret-funktionalen, im abstrakt-funktionalen sowie im statusrechtlichen Sinne.
Das Amt im konkret-funktionalen Sinne beschreibt den Aufgabenkreis eines Beamten. Es handelt sich dabei um die Summe einzelner Funktionen, die organisatorisch als Inhalt eines Dienstpostens zusammengefasst sind. Besoldungsrechtlich wirkt sich das Amt im konkret-funktionalen Sinne im Hinblick auf das Grundgehalt lediglich mittelbar aus, weil nach § 18 Abs. 1 BBesG der Aufgabenkreis des Beamten zu bewerten ist und daraus seine Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne herzuleiten ist (nicht-normative Ämterzuordnung). Auf das Amt im konkret-funktionalen Sinn nehmen die §§ 42 (Amts- und Stellenzulagen) sowie § 45 (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) Bezug.
Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne umschreibt die Zuordnung eines Beamten zu einer Behörde. Auch hier ergeben sich besoldungsrechtlich in Bezug auf das Grundgehalt nur mittelbare Auswirkungen, weil die Stellung der Behörde nicht ohne Einfluss auf den Aufgabenkreis des Beamten bleibt und dieser wiederum für die Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne von Relevanz ist.
Die Übertragung eines konkret-funktionalen Amtes und eines abstrakt-funktionalen Amtes erfolgt außerhalb einer Ernennung oder eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes. Ein funktionales Amt genießt daher nicht den Schutz eines verliehenen Amtes im statusrechtlichen Sinn.
Das Amt im statusrechtlichen Sinne beschreibt die persönliche Rechtsstellung des einzelnen Beamten. Es beinhaltet nicht nur die Amtsbezeichnung, sondern auch die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn- und Besoldungsgruppe. Besoldungsrechtlich ist mit Blick auf das Grundgehalt der Begriff des Amtes in diesem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung. Jede Besoldung eines Beamten knüpft zunächst an das ihm verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne an. Das Grundgehalt bestimmt sich daher nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes (vgl. § 19 BBesG). Unterschiedliche Ämter bedeuten unterschiedliche Besoldungsgruppen und damit auch unterschiedliche Grundgehälter. Ist ein Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet (z. B. Polizeihauptkommissar in BesGr A 11 und A 12), so bestimmt sich die Besoldungsgruppe nach der Einweisungsverfügung des Beamten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Einer Einweisungsverfügung bedarf es in diesen Fällen bei der erstmaligen Übertragung eines solchen Amtes (also parallel zur Ernennung), um die BesGr zweifelsfrei zu bestimmen und bei Änderung des Amtes unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung (also ohne förmlichen Ernennungsakt) aber Zuweisung zu einer anderen Besoldungsgruppe (Planstelleneinweisung als ernennungsähnlicher Verwaltungsakt). Maßgebend für die Höhe des Grundgehaltes ist die durch den Gesetzgeber in den BBesO, die jeweils Anlage zum BBesG sind, vorgenommene Zuordnung statusrechtlicher Ämter (und Dienstgrade) zu Besoldungsgruppen. Erfüllt indes ein Beamter die mit einem Amt im konkret-funktional Sinn regelmäßig verbundenen Funktionen, ohne dass ihm dieses Amt statusrechtlich verliehen wurde, verschafft dies dem Beamten noch keinen Anspruch auf das mit diesem Amt verbundene Grundgehalt.
Beamten auf Widerruf (Anwärter – § 59 BBesG) wird kein Amt übertragen, weshalb sie vom Grundsatz der funktionsbezogenen Besoldung nicht erfasst werden. Sie erhalten Anwärterbezüge nach der Anlage VIII zum BBesG.
Die auf das Grundgehalt bezogenen Ämter sind in den Besoldungsordnungen A, B, W und R enthalten. Eine weitere solche Zuordnung enthält Anlage 1 zur Bundeslaufbahnverordnung. Bezogen auf das BBesG kann daher auch vom Amt im besoldungsrechtlichen Sinn gesprochen werden.
Näheres zum Amtsbegriff und dem Grundsatz zur funktionsgerechten Besoldung siehe die Kommentierung zu § 18.
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