Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht in Niedersachsen (Grundwerk)
3 Ordner mit ca. 2.300 Seiten
Aktueller Nachtrag:
29. Ergänzungslieferung von Oktober 2018
Der Praktikerkommentar erläutert das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) sowie das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) in kompakter und übersichtlicher Form.
Neben dem Erläuterungsteil enthält das Werk mehrere Anhänge (u. a. Wahlordnungen, Beamten- und Tarifrecht) mit einer umfassenden Zusammenstellung solcher Rechtsvorschriften, die für die praktische Bearbeitung personalvertretungsrechtlicher und gleichstellungsrechtlicher Fragen unverzichtbar sind.
Autoren:
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Hermann PalmHermann Palm
- Ass. jur.
- Ministerialdirigent beim Niedersächsischen Landesrechnungshof
- Mitarbeit beim „Modernen Management für die Verwaltung“
- Mitarbeit im Autorenteam Kümmel/Beamtenrecht
- Mitarbeit im Autorenteam Kümmel/Beamtenversorgungsrecht
- zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts sowie zu Fragen der Verwaltungsreform
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Olaf KlostermannOlaf Klostermann
- Diplom-Verwaltungswirt
- Stadtamtsrat bei der Stadt Salzgitter
- Hauptthemen: Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Beamtenrechts sowie Lehrtätigkeit im Beamtenrecht
- Mitarbeit am Kümmel Beamtenrecht
Ergänzungslieferungen:
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Personalvertretungsrecht 29. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel / Palm / Soluk / Klostermann
Erschienen: Oktober 2018
Schwerpunkte der Lieferung sind:
- Neukommentierung des § 56a NPersVG,
- Überarbeitung der Erläuterungen zu den § 30, 60, 72a und 101 NPersVG sowie
- Aktualisierung der im Werk abgedruckten Rechtsvorschriften.
Leseprobe
Auszug aus:
NPersVG
§ 56a
…
II. Gesamtjugend- und auszubildendenvertretung
1. Errichtungsvoraussetzungen
Die Errichtungsvoraussetzungen für eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung ergeben sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 NPersVG. Sie ist zu bilden, wenn in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat besteht und mehr als einer Dienststelle in der Regel mehr als fünf jugendliche Beschäftigte und Auszubildende angehören.
Das Bestehen eines Gesamtpersonalrats richtet sich nach § 49 Abs. 1 NPersVG. Gemäß Satz 1 der zitierten Rechtsnorm wird dieser in der Landesverwaltung in den Fällen des § 6 Abs. 3 NPersVG eingerichtet: Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf, deren Leitung zu selbständigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 65, des § 66, des § 67 oder des § 75 befugt ist, oder die räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegen und in denen in der Regel mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind, sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 NPersVG).
Sofern eine kommunale Gebietskörperschaft in mehrere Ämter oder Fachbereiche gegliedert ist oder zu ihr selbständige Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe gehören, handelt es sich bei diesen Organisationseinheiten jeweils um eigenständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Deshalb ist nach § 49 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz NPersVG auch in Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen mit mehr als einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Dienststellen und Personalräte können allerdings einvernehmlich auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats verzichten (§ 49 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz NPersVG). Einvernehmlicher Verzicht bedeutet, dass die beteiligten Dienststellen und Personalräte übereinstimmend und unwiderruflich erklären müssen, dass sie keinen Gesamtpersonalrat für erforderlich halten. Für die Dienststellen sind die Verzichtserklärungen durch ihre Leitungen abzugeben. Die Personalräte entscheiden über den Verzicht jeweils durch Beschluss nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 NPersVG, über den eine Niederschrift zu fertigen¹ ist.
Neben dem Bestehen eines Gesamtpersonalrats müssen mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende angehören. Die Bildung einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung erfordert mithin, dass in wenigstens zwei Dienststellen die vorgenannte Mindestzahl an jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden tätig ist. Überdies muss es sich bei diesen um personalratspflichtige Dienststellen im Sinne des § 50 Abs. 1 NPersVG handeln.²
Die Mitglieder der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung werden nicht gewählt. Nach § 56a Abs. 1 Satz 2 NPersVG entsendet vielmehr jede Jugend- und Auszubildendenvertetung in diese ein Mitglied für die Dauer der Amtszeit.
Die Entsendung dient der Vereinfachung des Wahlverfahrens und soll den mit einer direkten Wahl verbundenen Aufwand vermeiden.³ Sie erfolgt auf der Grundlage von entsprechenden Beschlüssen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Gem. § 56a Abs. 1 Satz 3 NPersVG sollen die Jugend- und Auszubildendenvertetungen auch Ersatzmitglieder für den Fall bestellen, dass ein Mitglied ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist.
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¹ § 34 Abs. 1 NPersVG.
² Vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 50 NPersVG, Rdnr. 4.
³ Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O (Fn. 1).
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Personalvertretungsrecht 28. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel / Palm / Soluk / Klostermann
Erschienen: Oktober 2017
Schwerpunkte der 28. Ergänzungslieferung sind:
- Ergänzungskommentierung des § 65 NPersVG,
- Neukommentierungen der §§ 66, 67, 68, 69, 72, 75, 76, 79, 81, 83, 86, 87, 88 und 89 NPersVG sowie
- Aktualisierung der im Werk abgedruckten Rechtsvorschriften.
Leseprobe
Auszug aus:
NPersVG
§ 66
Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen
innerdienstlichen Maßnahmen…
3. Dienstpläne, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Die Mitbestimmung des Personalrats gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG erstreckt sich auf die Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, für die Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen im Sinne der Nummer 1.
Das vorgenannte Mitbestimmungsrecht erweitert die Beteiligungsrechte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) NPersVG. Dabei handelt es sich nicht um eine spezialgesetzliche Regelung für die Aufstellung von Dienstplänen sowie der Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr schon im Vorfeld hinsichtlich der Festlegung entsprechender Grundsätze. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Mitbestimmung gerade auf diese ausgedehnt werden.¹
Grundsätze im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG sind insbesondere
- die Festlegung von Höchstgrenzen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft,
- die allgemeinen Kriterien, nach denen Beschäftigte bei unvorhersehbaren dienstlichen Erfordernissen kurzfristig zu zusätzlicher Arbeitsleistung, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden können,
- der zeitliche Wechsel von regulärer Arbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
- Auswahlkriterien für die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst oder zur Rufbereitschaft.
Der Personalrat hat im Rahmen seiner Mitbestimmung darauf zu achten, dass bei der Festlegung der vorgenannten Grundsätze eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten sichergestellt ist und insbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme einzelner Beschäftigter vermieden wird.
Die Rechtsprechung² bejaht eine Beteiligung des Personalrats im Übrigen nicht nur bei der Festlegung von Grundsätzen für die Anordnung von Bereitschaftsdienst, sondern auch bei künftigem Verzicht auf diesen. Sollen ärztliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Universitäts-Klinikums entgegen einer jahrelangen Praxis nicht mehr zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden, unterliegt dies der Mitbestimmung der Personalvertretung.
Die Mitbestimmung entfällt, sofern die Dienststelle keine eigenständige Maßnahme trifft, sondern die von einer übergeordneten Stelle getroffene Regelung einer von ihr selbst erlassenen Maßnahme nur zugrunde legt.³
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¹ vgl. LT-Drs. 12/4370, S. 121
² BVerwG ZBR 2000, 277
³ OVG Lüneburg PersR 1992, 514 -
Personalvertretungsrecht 27. Ergänzungslieferung
Autor: Kümmel / Palm / Soluk / Klostermann
Erschienen: Oktober 2016
Schwerpunkte der 27. Ergänzungslieferung sind:
- Neukommentierungen der §§ 4, 5, 12, 37, 39, 47, 51, 56 und 65 NPersVG
- ergänzende Kommentierungen der §§ 9, 11, 14, 31, 32, 42, 59 und 60 NPersVG sowie
- Aktualisierung des Gesetzestextes des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.
Leseprobe
Auszug aus:
NPersVG
§ 39
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung…
2. Anspruch auf Dienstbefreiung
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG sind die Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.
Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist, dass Aufgaben wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Personalratsmitgliedsgehören. Dazu zählen beispielsweise folgende Angelegenheiten:
- Teilnahme an Personalratssitzungen,
- Vorbereitung auf Personalratssitzungen,
- Führung der laufenden Geschäfte des Personalrats durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
- Gespräche mit der Dienststellenleitung, den Stufenvertretungen, dem Gesamtpersonalrat, der Jugend- und Auszubildendenvertetung, der Gleichstellungsbeauftragten, der Behindertenvertretung oder Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, soweit diese Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 NPersVG erfüllen,
- Abhaltung von Sprechstunden,
- Aufsuchen von Beschäftigten am Arbeitsplatz gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 NPersVG,
- Wahrnehmung von Gerichtsterminen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren,
- Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 40 NPersVG,
- Teilnahme an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle,
- Teilnahme an Personalgesprächen, soweit das Gesetz die Beteiligung eines Personalratsmitglieds vorsieht.
Zu den eine Dienstbefreiung rechtfertigenden Amtsobliegenheiten zählen nur solche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lassen. Maßnahmen zur Förderung des kollegialen Miteinanders in einer Dienststelle wie etwa Krankenbesuche gehören nicht dazu.1 Gleiches gilt für Besprechungen von Vorsitzenden verschiedener Personalvertretungen2 sowie für Zusammenkünfte von Personalräten verschiedener Dienststellen.3
Der Umfang der Dienstbefreiung richtet sich nach dem Zeitaufwand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.
In der Praxis ist es nicht möglich, den Umfang der Dienstbefreiung für bestimmte Personalratsaufgaben exakt zu bestimmen. Deswegen muss den Mitgliedern des Personalrats unter Berücksichtigung des Grundsatzes vertrauensvoller und partnerschaftlicher Zusammenarbeit4 ein individueller Entscheidungsspielraum zugebilligt werden, festzulegen, wieviel Zeit sie für ihre Tätigkeit benötigen. Es kommt mithin darauf an, ob das Personalratsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der gegebenen Tatsachen eine Dienstbefreiung für notwendig halten durfte, um Personalratsaufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.5 Der vorgenannte Entscheidungsspielraum eines Personalratsmitglieds besteht jedoch nicht, wenn offenkundig ist, dass der Umfang der Dienstbefreiung in keiner vernünftigen Relation zu der wahrzunehmenden Aufgabe steht. Gleiches gilt, wenn der Umfang der begehrten Dienstbefreiung im Hinblick auf die Aufgaben der Dienststelle unverhältnismäßig wäre.
Ein (nicht freigestelltes) Personalratsmitglied, das während der Dienstzeit eine Personalratstätigkeit zu erledigen hat, muss sich grundsätzlich bei der Dienststellenleitung rechtzeitig abmelden.6 Eine förmliche Abmeldung zum Beispiel für die Teilnahme an einer Personalratssitzung ist allerdings entbehrlich, wenn der Dienststelle die von Mitgliedern des Personalrats wahrzunehmenden Termine bereits bekannt sind oder sie hierauf bezüglich bestimmter personalvertretungsrechtlicher Aufgaben verzichtet hat.
Wird einem Personalratsmitglied die Dienstbefreiung grundlos verweigert, kann es sich selbstständig von seinem Arbeitsplatz entfernen, soweit die Arbeitsversäumnis notwendig ist, um das Personalratsamt ordnungsgemäß auszuüben.7
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1 BVerwGE 34, 143
2 BVerwG PersV 1983, 372
3 BVerwG ZBR 1980, 155
4 § 2 Abs. 1 NPersVG
5 für das BetrVG vgl. BAGE 4, 75; BAGE 14, 117
6 OVG Lüneburg ZfPR 1999, 158 (159)
7 Richardi/Dietz, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 46 Rdnr. 21